Heimat- und Denkmalpflege



 

Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Hennef e.V. 1881

Stand: 11. November 2016
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Verkehrs- und Verschönerungsverein Hennef e.V. 1881”.
  2. Er hat seinen Sitz in Hennef und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und die Pflege der Heimatgeschichte in der Stadt Hennef.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
     
    1. Pflege des Brauchtums und der Heimatgeschichte,
    2. Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen,
    3. Förderung der Stadtgestaltung und -verschönerung,
    4. Förderung der denkmalpflegerischen Belange,
    5. Förderung des Umwelt- und Naturschutzes,
    6. Förderung und Herausgabe von heimatgeschichtlichen Schriften.
       

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Den ehrenamtlichen Verantwortungsträgern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des „Ehrenamtsfreibetrags“ nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz bis zur jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gewährt werden. Der Vorstand beschließt über diesen Freibetrag.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
     
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich besondere Verdienste im Sinne des Satzungszwecks erworben haben.
     

§ 5 Aufnahmebedingungen

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe auf den Geschäftsführer delegieren. Dieser muss dem Vorstand regelmäßig über die Aufnahme von Mitgliedern berichten. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller verlangen, dass der Vorstand über die Aufnahme abschließend entscheidet.
 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,
 

  1. an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
  2. ihr Stimmrecht auszuüben,
  3. Anträge zu stellen.
     

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
 

  1. den Verein gemäß seinen Zwecken zu unterstützen,
  2. ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu entrichten,
  3. vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
     

§ 8 Beitragszahlungen

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsmonat. Fällig ist der Beitrag im ersten Halbjahr, bei einem Vereinseintritt nach dem 1.7. mit dem Beginn des Beitrittsmonats.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
     

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
 

  1. durch schriftliche Kündigung, die spätestens einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Jahres erfolgen muss,
  2. durch Ausschluss,
  3. aufgrund eines Beitragsrückstandes von mehr als drei Monaten und dreimaliger schriftlicher erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Beendigung der Mitgliedschaft,
  4. durch die Auflösung des Vereins.
     

§ 10 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in vereinsschädigender Weise beharrlich nicht nachkommt.
  2. Das Mitglied ist zuvor durch den Vorstand anzuhören. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese Beschwerde muss beim Vorstand schriftlich innerhalb eines Monats eingehen. Der Vorstand hat eine endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde herbeizuführen. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
     

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
     

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht
     
    1. aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwar
       
      1. dem Vorsitzenden,
      2. dem 2. Vorsitzenden,
      3. dem Geschäftsführer,
      4. dem Schatzmeister,
    2. aus dem erweiterten Vorstand und zwar
       
      1. dem stellvertretenden Geschäftsführer
      2. dem stellvertretenden Schatzmeister,
      3. mindestens zwei und höchstens zehn Beisitzern,
      4. den Ehrenmitgliedern.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins.
     

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt insbesondere über den Haushaltsplan und über die mittelfristige Finanzplanung.
 

§ 14 Einberufung des Vorstands

Der Vorstand wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
 

§ 15 Beschlussfassung im Vorstand

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung.
  2. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. In eilbedürftigen Fällen kann der Vorstand mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse im elektronischen Umlaufverfahren fassen. Der Beschluss ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Über Geschäfte der laufenden Verwaltung entscheidet der Geschäftsführer. Der Vorstand kann beschließen, diese Geschäfte im Einzelfall an sich zu ziehen.
     

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat außer dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Kassenprüfung zu wählen.
 

§ 17 Tätigkeit des Vorstandes

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
 

§ 18 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet in der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung eine Neuwahl der vakanten Position statt. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die vorzeitig freigewordene Position bekleiden soll, bis zu dieser Neuwahl kommissarisch einsetzen.
 

§ 19 Neuwahl des Vorstandes

Zur Neuwahl des Vorstandes sind nur Mitglieder aktiv wahlberechtigt, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
 

§ 20 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich und zwar schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagungsort und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Hennef. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z. B. E Mail) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
  3. Ein Viertel der Mitglieder kann schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
     

§ 21 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
 

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  2. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
  3. über die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer,
  4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  5. über die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  6. über die Auflösung des Vereins.
     

§ 22 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern wird geheim durchgeführt, wenn dies von einem Viertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in offener Abstimmung.
 

§ 23 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins müssen in die Tagesordnung der Einladung aufgenommen sein.
 

§ 24 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von Dreivierteln der Mitglieder beschlossen werden. Wenn eine Versammlung im Sinne von Satz 1 nicht beschlussfähig war, ist die Versammlung erneut einzuladen; in der neu einberufenen Versammlung ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband der Heimatvereine in der Stadt Hennef oder, wenn dieser nicht besteht, an die Stadt Hennef oder deren Rechtsnachfolgerin, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden haben.
     

§ 25 Amtsbezeichnungen

Alle Amtsbezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind in der jeweils dem Geschlecht entsprechenden Form zu führen.